09Nov
2016
2016

OLG Karlsruhe: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages
Die Zuteilungsreife eines Bausparvertrages vermittelt der Bausparkasse kein Recht zur Kündigung. Ist die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart, hat die Bausparkasse das Darlehen noch nicht „vollständig empfangen“. In einem solchen Fall kann die Bausparkasse jedoch die weitere Besparung des Vertrags verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 08.11.2016 entschieden (Az.: 17 U 185/15).