2016

Störerhaftung für Bereitstellung von WLAN-Hotspots
Anbieter von WLAN-Hotspots sollen künftig nicht mehr für Rechtsverstöße ihrer Nutzer haften – etwa für unberechtigtes Herunterladen von Musik, Filmen oder Computerspielen. Mit der vom Bundesrat am 17.06.2016 gebilligten Änderung des Telemediengesetzes wird klargestellt, dass ein WLAN-Anbieter in einem solchen Fall nicht als Störer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Hinweis: Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend, dass auf einen Passwortschutz des jeweiligen Netzes verzichtet werden darf. Jeder Bereitsteller eines WLAN Netzes ist gut beraten, wenn er den Zugang seines Netzes durch ein Passwort schützt und dieses Passwort nur den Berechtigten ( Hotelgästen, Kaffehausbesuchern oä. ) auf Anfrage zur Verfügung stellt.